Was ist Virtuelles Hausverbot?

Was ist Virtuelles Hausverbot?


Das sog. "Virtuelle Hausverbot" ist eine rein deutsche Rechtfigur und in dieser Form z. B. in der Schweiz oder in Österreich nicht bekannt. Die Rechtfigur des "Virtuellen Hausverbotes" bezeichnet ein Hausverbot im Internet, insbesondere das Verbot zu der Teilnahme / Beteiligung an Chaträumen, Internetforen, virtuellen Gästebüchern und ähnlichem.

Die deutsche Rechtsprechung bekräftigte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein solches Hausverbot im Jahre 2000 im Diskussionsforum zu Artikeln von www.Heise.de.

In diesem Falle war es in einem Internetforum zu Streit bis hin zu Beleidigungen gekommen, was vom Betreiber zu recht als Störung angesehen wurde.

Nachdem zunächst die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die liberale Auffassung vertrat, daß ein Internetforum mit öffentlichem Besucherverkehr allen offenzustehen hat und ein Hausverbot nicht willkürlich ausgeübt werden dürfe (LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99) wurde dies später durch das Oberlandesgericht Köln im Revisionverfahren anders bewertet.

Das Urteil des Landgerichtes Bonn wurde durch das des Oberlandesgerichtes Kön aufgehoben (OLG Köln, Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 19 U 2/00) und ein Urteil gefällt, welches auch dem berechtigten Anliegen des Forenbetreibers Rechnung trug. Genaueres zur Spezifierung der Gründe ist unter der Rubrik "Urteile" auf dieser Seite enthalten.

Der Forenbetreiber bot interessierten Teilnehmern an, mit weiteren dritten Teilnehmern mittels unentgeltlicher Nutzung eines Diskussionsforums, eines sog. "chat"-Forums zu kommunizieren.

Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten wie z. B. dem Nachrichtenversand via E-Brief besteht bei derartigen Diensten darin, daß die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen Teilnehmer ("chatter") also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelrechner für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird nun festgehalten, daß dem Betreiber eines derartigen Teledienstes grundsätzlich das Recht zusteht, sein Hausrecht wie ein Geschäftsinhaber auszuüben, der sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet.

Das Oberlandesgericht wies jedoch darauf hin, daß von einem Betreiber eines solchen Diskussionsforums im Internet nicht ein willkürliches Nutzungsverbot ausgesprochen werden kann.

Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den Ausschluß eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs, odereine zweckentfremdete Nutzung des angebotenen Programms durch den Teilnehmer (Nutzung nicht im Rahmen des üblichen "Teilnehmerverhaltens") hat.

Mangels körperlichen Eindringens ist ein Verstoß gegen das virtuelle Hausverbot nicht in Form eines Hausfriedensbruch strafbar.

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